Die EnEV im Altbau
Die Energieeinsparverordnung (EnEV), die seit Oktober 2007 in einer überarbeiteten Fassung gilt, stellt auch an bestehende Gebäude bestimmte Anforderungen, vor allem hinsichtlich Wärmedämmung und Zustand der Heizungsanlage.
Bauteilbezogene Anforderungen der EnEV
Die EnEV stellt bei Altbauten in der Regel verschärfte Anforderungen an Energieeinsparungsmaßnahmen, wenn ein Bauteil des Hauses aus welchen Gründen auch immer (Reparatur, Verschönerung) verändert wird. Die Anforderungen gelten nur, wenn mehr als 20 Prozent der Bauteilfläche verändert werden bzw. bei Außenwänden, außenliegenden Fenstern, Fenstertüren oder Dachflächenfenstern ab 20 Prozent der Bauteilfläche gleicher Orientierung.
Für die neu eingebauten oder geänderten Bauteile der Gebäudehülle schreibt die EnEV die Einhaltung bestimmter max. U-Werte vor.
Bilanzverfahren: die 40-Prozent-Regel
Alternativ zu den bauteilbezogenen Anforderungen können Hauseigentümer auch nach der so genannten 40-Prozent-Regel modernisieren:
Wenn das Gebäude insgesamt den Jahresprimärenergiebedarf, der für einen vergleichbaren Neubau gilt, um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet, dürfen einzelne neu eingebaute oder geänderte Bauteile die in der Tabelle genannten. Anforderungen überschreiten. In diesem Falle ist allerdings wie bei Neubauten ein präziser Energiebedarfsnachweis erforderlich. Bestehende Mindestanforderungen an den baulichen Wärmeschutz und an die Heizungsanlage müssen natürlich trotzdem eingehalten werden.
Bei Anwendung der 40-Prozent-Regel ist für das Gebäude ein Energiepass erforderlich. Das ist jedoch unproblematisch, da die erforderlichen Daten ja ohnehin vorliegen.
Vergleichbares gilt auch bei einer größeren Erweiterungen von zusammenhängend mindestens 30 Kubikmeter. Auch in diesem Fall wird die Maßnahme von der EnEV wie ein Neubau behandelt.
Anforderungen an Heizungen
Neue Heizungen müssen nach den Vorgaben der EU-Heizkesselrichtlinie eingebaut werden. Das heißt: Erlaubt sind nur Kessel mit CE-Zeichen. Gleiches gilt für den Austausch alter Heizkessel. Die Heizungsanlage muss zudem über eine außentemperaturgeführte und zeitgesteuerte Regelung verfügen. Pflicht ist auch eine Einzelraum gesteuerte Temperaturregelung (z. B. Thermostatventile). Für Heiz- und Warmwasserleitungen ist eine Wärmedämmung obligatorisch.
Verschlechterungsverbot
Neue Bauteile und Anlagen dürfen hinsichtlich der energetischen Eigenschaften nicht schlechter sein als die bisherigen.
Wichtig beim Kauf eines Altbaus
Wer beabsichtigt, ein älteres Ein- oder Zweifamilienhaus zu kaufen, sollte sich unbedingt erkundigen, wie alt der Heizkessel ist. Wurde der Kessel vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut und handelt es sich nicht um einen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel, muss das Gerät nach den Vorgaben der EnEV innerhalb von zwei Jahren nach Eigentümerwechsel ausgetauscht werden.
Eine Nachrüstpflicht kann zudem bei der nachträglichen Dämmung der obersten Geschossdecke bestehen. Hier sind Käufer von Altbauten verpflichtet, bislang ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken so zu dämmen, dass ein U-Wert von 0,30 Watt (m²K) nicht überschritten wird.
Der Energiepass
Mit der Novellierung der EnEV wurde auch für Altbauten der Energiepass eingeführt. Der Ausweis soll für Mieter und Käufer einer Gebrauchtimmobilie den Energieverbrauch transparent machen und so vor bösen Überraschungen schützen.
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