Fertighaus: der Kaufvertrag
Beim Fertighaus unterscheidet man zwei Vertragsbestandteile:
* Kaufvertrag
* Werkvertrag
Im Kaufvertragsteil ist geregelt, dass die Fertighausfirma alle einzelnen Bauteile in Form eines Bausatzhauses bis an das Baugrundstück liefert. Hiernach wäre der Käufer für die Ausführung selbst verantwortlich.
Im Werkvertrag hingegen wird von der Fertighausfirma auch das Aufstellen des Hauses übernommen.
Beide Verträge müssen den Anforderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AGB-Gesetzes entsprechen. Der Werkvertrag des Fertighauses ist zusätzlich im BGB geregelt.
Vor der Vertragsunterzeichnung sollten Sie folgende Punkte gründlich prüfen:
* Liefertermin
* Fertigstellungstermin / Vertragsstrafe
* Festpreisklausel
* Zahlungstermine
* Gewährleistung
Einen verbindlichen Fertigstellungstermin sollten Sie ausdrücklich vertraglich vereinbaren. Außerdem ist es ratsam, den Liefertermin auf ca. acht Wochen nach Erhalt der Baugenehmigung festzulegen, um über einen hinreichenden Spielraum für die Fertigstellung zu verfügen. Vage Angaben sollten Sie hierbei nicht akzeptieren und Nachfristen bei Lieferverzug von sechs bis acht Wochen nicht gewähren. Für jeden überzogenen Tag kann eine Vertragsstrafe vereinbart werden.
Der Festpreis sollte klar und eindeutig formuliert sein. Neue Preislisten durch verspätete Anlieferung sollten Sie ausdrücklich ausschließen.
Die Zahlungstermine im Vertrag sind so zu bemessen, dass sie dem wirklichen Baufortschritt entsprechen. Jeweilige Zahlungen sollten nicht an Liefertage gekoppelt werden, sondern an fertige Bauabschnitte. Vor Lieferung müssen und sollten Sie als Bauherr nicht in Vorleistung treten! Viele Fertighausfirmen bestehen darauf, dass die Bezahlung durch eine Bankbürgschaft sichergestellt wird. Darauf sollten Sie, wenn möglich nicht eingehen! Eine Bürgschaft ist teuer und es besteht die Gefahr, dass Geld fließt, bevor alle Mängel behoben wurden.
Für die Gewährleistung des Baufortschritts sollte ein Sicherheitseinbehalt von ca. drei Prozent des Kaufpreises zurückgehalten werden. Genauso gut kann als Gewährleistung eine entsprechende Bankbürgschaft der Fertighausfirma gefordert werden. Mängelbeseitigungen während der Gewährleistungsfrist können dadurch ohne Schwierigkeiten von Ihnen durchgesetzt werden.
Die Schlussrate bei Übergabe des Hauses ist so zu bemessen, dass noch ein nennenswerter Betrag bei Vorliegen von Mängeln einbehalten werden kann. Dieser sollte etwa bei fünf bis 10 Prozent des Kaufpreises liegen.
Die Gewährleistungen und ihre Fristen können nach BGB (fünf Jahre) oder nach VOB (zwei Jahre) geregelt werden. Eine Fünfjahresfrist sollte unbedingt angestrebt werden.
Sie sollten den Kaufvertrag für das Fertighaus erst nach Kauf und notarieller Beurkundung des Grundstücks unterschreiben. Es empfiehlt sich, ein kostenloses Rücktrittsrecht im Kaufvertrag zu vereinbaren, falls der geplante Grundstückskauf doch nicht zustande kommen sollte.
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